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AGB für Maschinen & Teile

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Maschinen, Ersatzteile und Zubehör

I. Angebot und Auftrag

  1. Unsere sämtlichen - auch künftigen Angebote, die Auftragsannahme und alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn KRIndustrie ihnen nicht nochmals nach Eingang bei KRIndustrie ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren und Leistungen von KRIndustrie gelten die allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen.
  2. Angebote und Druckschriften aller Art von KRIndustrie sind stets freibleibend. Alle Vereinbarungen und Aufträge, insbesondere mündliche und fernmündliche sind nur verbindlich, wenn KRIndustrie sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt namentlich auch für Aufträge und Vereinbarungen mit Vertretern und Mitarbeitern des Auß endienstes.
  3. Die nachstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen in vollem Unfange wirksam. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Vorschrift als vereinbart, deren wirtschaftlicher Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt.
  4. Verzichtet KRIndustrie auf irgendeine der hier aufgeführten Bedingungen oder stimmt KRIndustrie irgendwelchen Abänderungen dieser Bedingungen zu, so hat dies nicht den Verzicht bzw. die Abänderung der übrigen hier aufgeführten Bedingungen zur Folge.

II. Umfang und Leistungspflicht

  1. Für den Umfang der Leistungspflicht von KRIndustrie ist deren, aufgrund der Bestellung abgegebenen schriftlichen Bestätigung maßgebend. Bei der Lieferung von Maschinenteilen und Zubehör können Mehr- und Minderlieferungen im handelsüblichen Umfange vorgenommen werden. Sie werden in der Berechnung berücksichtigt. Als handels üblich gelten derzeit grundsätzlich Abweichungen bis 10%.
  2. Teillieferungen sind zulässig: jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

III. Preisstellung, Verpackung

  1. Alle Angebots- und Verkaufspreise sind freibleibend und basieren auf den jeweiligen Gestehungskosten.
  2. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
  3. Bei Verkauf 'frachtfrei' hat der Käufer die Mehrfracht zu tragen, falls eine solche durch Erhöhung der Frachtsätze nach Abschluss des Vertrages entsteht.
  4. Sämtliche Preise in den Preislisten von KRIndustrie verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer und Skonto. Die Mehrwertsteuer wird anhand der Nettopreise berechnet und in jeder Rechnung gesondert aufgeführt. Sollten sich zwischen Eingang der Bestellung und Lieferung die Kostenfaktoren - insbesondere Rohmaterial - und/oder Lohnkosten - ändern, behä lt KRIndustrie sich eine entsprechende Preisberichtigung vor. Auch bei Änderungen der Wechselkurse ist KRIndustrie berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

IV. Zahlung

  1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware zu zahlen. Wird das Zahlungsziel überschritten, ist KRIndustrie berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskont zu berechnen.
  2. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einziehungs- oder sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Sie sind sofort in bar zu zahlen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem KRIndustrie über den Gegenwert verfügen kann.
  3. Alle Forderungen von KRIndustrie werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder KRIndustrie Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. KRIndustrie ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. KRIndustrie kann außerdem die Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer X (4) widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware durch KRIndustrie schon jetzt zu. Der Käufer räumt KRIndustrie schon jetzt das Recht ein, zur Wegnahme der Maschine(n) das Gelände zu betreten, auf dem sich die Maschine(n) befindet (befinden). Der Käufer haftet für alle Schäden, die bei der Wegnahme der Maschine(n) auftreten. Die beiden vorstehenden Sätze gelten unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrunde die Rückgewähr der Maschine(n) erfolgt. Unterlässt es KRIndustrie, die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, so hat dies keinen Verzicht auf spätere Geltendmachung zur Folge. Äußert KRIndustrie dagegen ein derartiges Verlangen, so hat dies keinen Einfluss auf die vom Käufer übernommenen Verpflichtungen.
  4. KRIndustrie hat Anspruch auf nach Art und Unfang übliche Sicherheiten für ihre Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
  5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder deswegen Zurückhaltungsrechte geltend machen. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Zurückhaltungsanspruch auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung

  1. KRIndustrie ist bemüht, die angegebenen Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Zeitangeben gelten jedoch stets nur annähernd.
  2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von KRIndustrie. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung aus von KRIndustrie nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Bei Selbstabholung beziehen sich Lieferfristen- und Termine auf den Zeitpunkt, für den KRIndustrie die Ware als versandbereit gemeldet hat. Die vereinbarten Lieferfristen- und Termine verlängern sich - unbeschadet der Rechte von KRIndustrie aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist.
  3. Gerät KRIndustrie in Verzug, muss der Käufer KRIndustrie eine angemessene Nachfrist von mindestens 60 Tagen setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Ware ist bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet. Weitergehende Ansprüche sind in gesetzlich zugelassenem Umfang ausgeschlossen und auf voraussehbare Schäden begrenzt.
  4. Ist Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, so gilt eine ungefähre gleichmäßige Verteilung der Lieferungen als bedungen. Erfolgt die Andienung oder der Abruf nicht bis spätestens innerhalb eines Jahres, so erlischt die Verpflichtung von KRIndustrie zur Lieferung. Der Käufer bleibt aber auf Verlangen zur Abnahme verpflichtet. Das Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt.

VI. Versand und Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherungen jeglicher Art erfolgen nicht durch KRIndustrie. Etwa vom Käufer gewünschte Express- oder Eilfracht ist von ihm zu tragen. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls ist KRIndustrie berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermesse zu lagern und als geliefert zu berechnen.
  2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KRIndustrie noch andere Leistungen z. B. die Versendungskosten oder Anlieferung übernommen haben sollte.

VII. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen

  1. Unvorhergesehene Ereignisse und höhere Gewalt, Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung des Betriebes von KRIndustrie erforderlich machen oder ähnliches, berechtigen KRIndustrie, die Lieferung um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. In diesem Falle kann KRIndustrie aber auch wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
  2. Der höheren Gewalt stehen Feuer, Streik, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die KRIndustrie die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - gleich, ob sie bei KRIndustrie, deren Vorlieferanten oder Transporteuren etc. entstanden sind. Der Käufer kann von KRIndustrie die Erklärung verlangen, ob KRIndustrie zurücktreten oder innerhalb der angemessenen Frist liefern will.
  3. Sollten derartige Umstände, deren Abwendung nicht in der Macht von KRIndustrie liegt, eine wesentliche Preiserhöhung für die Ware herbeiführen, ist KRIndustrie auch berechtigt, die Lieferung zu einem höheren, der Kostensteigerung entsprechenden Preis durchzuführen.

VIII. Mängel und Gewährleistung

  1. KRIndustrie übernimmt gegenüber dem Käufer die Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
  2. Diese Gewährleistung gilt für die Dauer von drei Monaten ab Lieferung. Sollte sich innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Material- oder Verarbeitungsfehler herausstellen, so wird KRIndustrie die mängelbehafteten Teile des Kaufgegenstands oder, nach ihrer Wahl, den Kaufgegenstand in mängelfreiem Zustand kostenneutral nachliefern. Für gebrauchte Ware übernimmt KRIndustrie keinerlei Gewährleistung. Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. KRIndustrie hat das Recht, mehrmals nachzubessern oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Ist es für den Käufer unzumutbar, weitere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen hinzunehmen, ist er nur berechtigt Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Entsprechendes gilt im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Eine weitergehende Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften trifft KRIndustrie nur, falls die Zusicherung den Käufer gerade gegen den eintretenden Mangelfolgeschaden absichern sollte. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind.
  3. Der Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn
    • der Kaufgegenstand in normalem Umfang und unter gewöhnlichen Umständen benutzt wird
    • der Käufer sich genau an die Gebrauchsanweisung hält
    • der Käufer den Kaufgegenstand nicht verändert oder vom ursprünglichen Aufstellungsort entfernt
    • die Identifizierungsmerkmale des Kaufgegenstandes nicht entfernt oder geändert werden.
    • Nur der Vertragspartner hat Gewährleistungsansprüche.
  4. Etwa auftretende Mängel sind KRIndustrie unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, bzw. bei etwaigen versteckten Mängeln innerhalb zehn Tagen nach deren Auftreten schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.
  5. KRIndustrie ist Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Kaufgegenstand zu besichtigen. Geschieht dies nicht, stellt der Käufer insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Kaufgegenstand nicht unverzüglich zu Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

IX. Haftung

  1. Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) haftet KRIndustrie nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Falle ist die Haftung auf den für KRIndustrie vorhersehbaren Schaden begrenzt.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. KRIndustrie behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Käufer den vollen Kaufpreis inklusive aller Nebenkosten gezahlt hat. Werden Lieferungen auf laufendeRechnung ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Saldos.

    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden oder sonst wie verbaut oder vermischt, so erfolgt dies für KRIndustrie, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verbauung erwirbt KRIndustrie nicht das Eigentum gemäß §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verbauung mit nicht KRIndustrie gehörenden Sachen erwirbt KRIndustrie Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
    1. Der Käufer ist berechtigt, über die gekaufte Ware im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu verfügen. Alle Forderungen aus einem weiteren Verkauf von Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehen, tritt der Käufer schon jetzt im voraus an KRIndustrie ab. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hiermit an KRIndustrie abgetreten.
    2. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der Forderungen von KRIndustrie um mehr als 15 %, so wird KRIndustrie die übersteigenden Sicherheiten nach freiem Ermessen freigeben.
    3. Der Käufer ist berechtigt, gemäß Absatz (2) abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf von KRIndustrie einzuziehen. KRIndustrie wird von dem Widerrufsrecht nur in dem unter Ziffer IV (3) genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle befugt. Auf Verlangen von KRIndustrie ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an KRIndustrie zu unterrichten - sofern KRIndustrie das nicht selbst tut - und KRIndustrie die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
    4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird Ware, gleich aus welchem Grunde, zurückgenommen, so ist KRIndustrie berechtigt, 15% des Auftragspreises für ihre mit der Rücknahme verbundenen Unkosten pauschal in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten.
    5. Eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer nicht gestattet, solange er nicht seine gesamten Verbindlichkeiten KRIndustrie gegenüber getilgt hat. Der Käufer ist weiterhin verpflichtet, KRIndustrie von der Pfändung, Insolvenzeröffnung oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, welche die Rechte von KRIndustrie beeinträchtigen können, unverzüglich zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne besondere Anforderung auszusondern und zur Verfügung von KRIndustrie zu halten.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Jüchen.
  2. Gerichtsstand ist Jüchen, wenn der Käufer entweder Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch ferner, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder ein solcher im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Daneben ist nach Wahl von KRIndustrie Gerichtsstand auch der Sitz oder die Niederlassung des Käufers. Bei Scheck- und Wechselklagen gilt außerdem auch der gesetzliche Gerichtsstand.
  3. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

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